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Reifenpflichten: Wetterabhängig

Ab 1. November gilt wieder die Winterreifenpflicht - jedenfalls dann, wenn es wirklich winterliche Bedingungen gibt.

12/05/2011, 07:42 AM

In Österreich gilt für Pkw/Kombis und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht (B-Führerschein) zwischen 1. November und 15. April eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet: Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen bei Fahrzeugen, die tatsächlich benützt werden, an allen Rädern Winterreifen angebracht sein. Als Winterreifen gelten im Sinn des Gesetzes solche, die mit M+S, M.S. oder M&S gekennzeichnet sind und mindestens 4 mm Profiltiefe (Diagonalreifen: 5 mm) aufweisen. Das gilt auch für sogenannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen und auch für Spikereifen.

Alternativ können auch - aber nur bei durchgehender Schneefahrbahn - Schneeketten auf Sommerreifen eingesetzt werden. Der Gesetzgeber verlangt mindestens zwei Ketten an den Antriebsrädern, bei Allradautos den Einsatz laut Betriebsanleitung. Aber Achtung: Die Verwendung von Ketten an nur zwei Rädern kann in der Praxis extrem gefährlich werden, weil eine Achse sehr viel Grip hat, die andere dagegen praktisch keinen. Besonders das Bremsen kann zum Hasard werden. Besser also: Auf Verwendung von Sommerreifen in der kalten Jahreszeit überhaupt verzichten.

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Die Winterausrüstungspflicht umfasst die Bereifung und das Mitführen von Ketten. Weil aber natürlich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand sein muss, ist unabhängig davon auch auf Frostschutz bei den in Frage kommen Flüssigkeiten zu achten. Für die Scheibenwaschanlage ist das zum Beispiel in Deutschland und Schweden sogar vorgeschrieben. Und einen Scheibenkratzer wird man sich schon aus pragmatischen Überlegungen ins Auto legen.

Wer bei winterlichen Fahrbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können theoretisch bis zu 5000 Euro verhängt werden. Nach der bisherigen Rechtssprechung der Gerichte kann eine (Haftpflicht-)Versicherung aber nicht vom Lenker eines sommerbereiften Pkw Geld zurückverlangen. Dagegen kann in der Kasko unter bestimmten Umständen grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Paradox ist, dass der Gesetzgeber die M+S-Kennzeichnung als einziges Kriterium für das Vorhandensein von Winterreifen akzeptiert, das Schneeflockensymbol dagegen nicht. In der Praxis ist es nämlich genau umgekehrt: Die einzuhaltenden Werte für die Schneeflocke sind viel strenger als die für M+S. Letzteres findet sich sogar auf Reifen, die gar kein Winterprofil haben.

Auch allradgetriebene SUV brauchen unbedingt Winterbereifung. Und zwar weniger fürs Vorwärtskommen, als vielmehr fürs Bremsen.

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