E-Mobilität in Wien
E-Mobilität in Wien

© /Werk/Juergen Hammerschmid

E-Mobilität

Wie E-Mobilität zumindest steuerlich andere Alternativantriebe überholt

In der zweiten Stufe locken nicht nur technische Fortschritte. Auch steuerlich gibt’s deutliche Anreize.

von Maria Brandl

10/24/2015, 10:01 AM

Elektro-Mobilität wird in Österreich zwar seit Jahren gefordert, aber für viele sehr unzufriedenstellend gefördert.

Als Erstes bekamen so genannte Modellregionen staatliche Unterstützung.

Modellregionen Den Start machte das Projekt Vlotte in Vorarlberg, das insgesamt 4,7 Mio. Euro an staatlicher Förderung über den Klima- und Energiefonds erhielt und inzwischen zu einer der größten Modellregionen für E-Mobilität in Europa wurde.

Als die Vlotte Ende 2008 gestartet wurde, gab es noch kaum E-Autos von den Autoherstellern, vom norwegischen Think einmal abgesehen. Die Betreiber ließen teilweise bei Händlern Autos auf E-Antrieb umrüsten. Dennoch waren in drei Jahren 357 E-Autos unterwegs und haben laut Vlotte 2,5 Mio. km zurückgelegt.

Inzwischen ist dies anders. Das Modellangebot nimmt stark zu, die Batterien werden immer besser, die Reichweiten ebenso und sollen bis 2020 rund 400 bis 500 km erreichen. Das Wirrwarr unterschiedlicher Ladesysteme und fehlender übergreifender Bezahlsysteme soll sich bis 2017 deutlich entschärfen.

Ladeinfrastruktur Wenig Unterstützung vom Staat gibt es bislang für öffentliche Ladestationen in Städten, vor allem in Wien, ganz anders als in anderen europäischen Großstädten. Das Unternehmen Austrian Mobile Power unterstützt jedoch Gemeinden und Betriebe bei der Um- oder Nachrüstung bestehender Ladesysteme sowie bei Buchungssystemen für Carsharing-Modelle.

Steuererleichterung

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Deutliche Zuckerln gibt es für E-Auto-Fahrer künftig bei den Steuern.

Sachbezug Bisher wurde der Kauf von E-Fahrzeugen ausschließlich für gewerbliche Nutzung öffentlich durch Zuschüsse gefördert.

Das bleibt auch weiter so, aber ab 2016 profitieren auch E-Auto-Fahrer, die ein Firmenauto privat nutzen. Die Höhe des Sachbezugs bei Privatnutzung hängt ab 2016 von den CO2-Emissionen ab. Bei E-Autos fällt er damit weg (siehe Zusatzartikel).

Andere alternative Antriebe wie Plug-in-Hybrid oder Gasantrieb bekommen diese Begünstigung nicht, allerdings profitieren sie dank geringerer CO2-Emissionen von einem entsprechend niedrigerem zu versteuernden Zuschlag. Abzüge gibt’s auch bei einer geringen Privatnutzung durch den Arbeitnehmer, wenn pro Jahr maximal 6000 km mit dem Firmenauto gefahren werden. Wer äußerst selten das Firmenauto nützt, kann eine kilometergenaue Abrechnung vornehmen.

Vorsteuer Die Möglichkeit der Vorsteuerabzugsfähigkeit pauschal für alle E-Fahrzeuge ist neu. Sie soll den Absatz von E-Fahrzeugen vor allem bei Gewerbebetrieben deutlich ankurbeln. Andere Alternativantriebe wie Erdgas-Autos sind von der generellen Vorsteuerabzugsfähigkeit ausgespart.

NoVA Der Entfall der Normverbrauchsabgabe für E-Fahrzeuge bleibt bestehen. Für andere alternative Antriebe gibt es einen NoVA-Bonus.

Versicherungssteuer E-Autos sind derzeit auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Hybridautos bezahlen nur entsprechend der Leistung des Verbrennungsmotors (kW/PS), die Leistung des E-Antriebs ist nicht zu versteuern.

Links

ÖAMTC

USP

austrian-mobile-power

Sachbezug und Vorsteuer

Ab 2016 bestimmt der CO2-Ausstoß des Firmenautos den zu versteuern- den Zuschlag bei Privatnutzung durch den Angestellten. Der Sachbezug richtet sich nach dem CO2-Ausstoß zum Zeitpunkt der Anschaffung des Firmenwagens. Bis 2017 beträgt der Grenzwert 130 g/km CO2, unter dem ein monatlicher Zuschlag von 1,5% (max. 720 €) der Anschaffungskosten für die Dauer der Nutzung für den Angestellten zu bezahlen ist. Über dem Grenzwert beträgt der Sachbezug 2 % (max. 960 €) pro Monat. Der Grenzwert sinkt von 130 g/km CO2 im Jahr 2017 auf 118 g/km CO2 ab 2020.

Null CO2-Ausstoß

Für Firmenautos mit 0 g/km CO2 (Batterie-elektrische oder Wasser- stoff-Autos mit Brennstoffzellen) entfällt ab 2016 der Sachbezug. Zudem sind betrieblich genutzte E-Autos ab 2016 vorsteuerabzugsfähig.

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