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News
16.01.2023

Schnee kommt: Was gilt, wenn man nicht in die Arbeit fahren kann?

Wenn der Schnee die Fahrt behindert: Wann ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt?

Diese Woche gibt's endlich Schnee in Österreich. In ganz Österreich, von Nord bis Süd, von Ost bis West.

Was aber, wenn die Straßen unpassierbar werden und man nicht mehr mit dem Auto in die Arbeit kommt?

Die AK Kärnten informiert: Wenn man aufgrund von Schneeverwehungen bzw. Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen kann, so liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das Zuspätkommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt. „Eine Dienstverhinderung liegt jedoch nur vor, wenn man alles Zumutbare unternommen hat, um in die Arbeit zu kommen“, informiert AK-Präsident Günther Goach. Wenn also weiterhin Züge fahren oder Busse, und ein Umstieg möglich ist, dann ist das aus zu nützen.

© Bild: Kurier/Franz Gruber
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Angesichts der in der Nacht auf Montag gefallenen Schneemassen in weiten Teilen von Kärnten, haben viele das Problem, nicht oder nur schwer zur Arbeit zu gelangen. Arbeitsrechtlich gilt jedoch: Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Dazu zählen zum Beispiel: früher aufbrechen, den eigenen PKW statt öffentlicher Verkehrsmittel benutzen, oder andersrum, vom eigenen Auto auf Öffis umzusteigen, um dann, trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse, (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen. 
 

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Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. „Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige wenige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem PKW beziehungsweise den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Außerdem ist man verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden - zum Beispiel telefonisch - dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann!“, betont Max Turrini, Leiter der Arbeits- und Sozialrechtsabteilung der AK Kärnten. 

„Wenn man wegen der Schneeverhältnisse nicht in die Arbeit gehen kann, muss man keinen Urlaubstag nehmen oder sich Zeitausgleich verrechnen lassen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt“, so Turrini weiter.
Verspätung oder Fernbleiben ist kein Entlassungsgrund. „Sollte ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist die Entlassung unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen“, betont Goach.