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E-Mobilität: Es gilt die Wahlfreiheit

Recht. Eine ausreichende und stabile Ladeinfrastruktur gilt als eine Grundvoraussetzung für Elektro-Mobilität. Was in Österreich rund um Errichtung und Betrieb von Ladestationen zu beachten ist.

von Maria Brandl

12/05/2011, 07:42 AM

Eines gleich vorweg. Auch wenn das Thema Lade-Infrastruktur neu ist, "um Elektro-Mobilität zu betreiben, braucht man keine neuen Gesetze", so Wolfgang Urbantschitsch, Leiter Recht bei der E-Control Austria, auf dem Fachkongress "El-Motion" der Wirtschaftskammer. Allerdings werde man "hie und da nachjustieren müssen."

Ziele

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Angepeilt würde bei den Ladestationen

- eine ausreichende Zahl ("flächendeckend")
- allgemeine Zugänglichkeit
- einheitliche Schnittstellen
- Sicherheit
- geringe Kosten.

Recht

Beim Errichten einer Ladestation sind Vorgaben des Baurechts, der Elektrotechnik sowie des Verkehrsrechts zu beachten.

Baurecht ist im Wesentlichen Ländersache. Je nach Art und Größe der Ladestation handelt es sich um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Soll die Ladestation in einer Garage eingebaut werden, ist zu bedenken, dass dies in einigen Bundesländern verboten ist. In Wien soll diese Einschränkung fallen. Privatbetreiber werden aber wohl wie bei Gas-Fahrzeugen individuell entscheiden können, ob sie E-Mobile und das Laden in ihrer Garage erlauben oder nicht.

Anders als das länderweise geregelte Baurecht sind die Vorgaben für die elektrotechnischen Teile der Ladestationen bundesweit einheitlich im Elektrotechnik-Gesetz sowie der darauf basierenden Elektrotechnik-Verordnung geregelt, so Urbantschitsch.

Auch er rechnet damit, dass die nächsten Jahren die meisten Ladevorgänge bei privaten Ladestationen, etwa für Wohnungs- und Hauseigentümer, Mieter, Arbeitnehmer oder bei öffentlich zugänglichen Ladestationen (etwa bei Einkaufszentren) erfolgen werden. Den zügigen Ausbau von Ladestationen auf Gehsteigen oder am Straßenrand sieht er nicht.

Betrieb

Grundsätzlich kann jeder eine Ladestation errichten und betreiben. In Österreich gilt das "Wettbewerbsmodell", damit gibt es keine Einschränkung bei der Auswahl der Stromlieferanten und der Kunden. Der Kunde soll aber erkennen können, welchen Strom er "tankt" (etwa Ökostrom). Verboten ist das "missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung oder eine Kartellbildung". Bei Ladestationen auf öffentlichem Grund hält Urbantschitsch für sinnvoll, dass der Betreiber jeden zahlungsfähigen Kunden akzeptieren muss. Keine Notwendigkeit bestehe dagegen derzeit für "Vehicle-to-grid"-Systeme, wo Auto-Akkus als Speicher für überschüssigen Strom genutzt werden und diesen bei Bedarf wieder ins Netz einspeisen.

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